4 RBs 214/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-08, 4 RBs 214/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-08, 4 RBs 214/17
4 RBs 214/17Obergericht08.06.2017
Regest
Die Frage, ob ein Mobilfunkgerät ohne eingelegte SIM-Karte der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt ist obergerichtlich hinreichend dahin geklärt, dass sie zu bejahen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 214/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-08
Aktenzeichen: 4 RBs 214/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.4RBS214.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 23 Abs. 1a
Leitsätze
Die Frage, ob ein Mobilfunkgerät ohne eingelegte SIM-Karte der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO unterfällt ist obergerichtlich hinreichend dahin geklärt, dass sie zu bejahen ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). (*)
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