Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-08, 4 RVs 64/17

4 RVs 64/17Obergericht08.06.2017

Regest

1. Eine Formulierung in der Revisionsbegründung wie "ausweislich des Protokolls" kann ernsthafte Zweifel an der bestimmten Behauptung der einem geltend gemachten Verfahrensfehler zu Grunde liegenden Tatsachen aufkommen lassen. 2. Im Ablehnungsverfahren nach §§ 24 ff. StPO geht das Gebot der Unverzüglichkeit dem Gebot der Glaubhaftmachung vor. Wenn dem Antragsteller die grundsätzlich notwendige Beibringung einer schriftlichen Erklärung eines Zeugen nicht möglich ist, sei es, dass ihm der Zeuge die schriftliche Bestätigung verweigert, sei es, dass er ihn nicht unverzüglich erreichen kann und er wenigstens dies glaubhaft macht, genügt die Bezugnahme auf das Zeugnis. 3. Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 64/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-08

Aktenzeichen: 4 RVs 64/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0608.4RVS64.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 344 Abs. 2, StPO §§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 26a, 338 Nr. 3, StPO § 261, FeV § 4,; StVG § 21

Leitsätze

Eine Formulierung in der Revisionsbegründung wie "ausweislich des Protokolls" kann ernsthafte Zweifel an der bestimmten Behauptung der einem geltend gemachten Verfahrensfehler zu Grunde liegenden Tatsachen aufkommen lassen.

Im Ablehnungsverfahren nach §§ 24 ff. StPO geht das Gebot der Unverzüglichkeit dem Gebot der Glaubhaftmachung vor. Wenn dem Antragsteller die grundsätzlich notwendige Beibringung einer schriftlichen Erklärung eines Zeugen nicht möglich ist, sei es, dass ihm der Zeuge die schriftliche Bestätigung verweigert, sei es, dass er ihn nicht unverzüglich erreichen kann und er wenigstens dies glaubhaft macht, genügt die Bezugnahme auf das Zeugnis.

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

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