Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-12, 6 U 139/15

6 U 139/15Obergericht12.06.2017

Regest

1. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages bei einer Schwerhörigkeit. 2. Der organische Tinnitus stelle keinen Verlust der Funktionsfähigkeit des Ohres, sondern eine zusätzliche Beeinträchtigung des Gehörs dar, die außerhalb der Gliedertaxe zu bewerten ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 139/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-12

Aktenzeichen: 6 U 139/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0612.6U139.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Leitsätze

Zur Bemessung des Invaliditätsgrades im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages bei einer Schwerhörigkeit.

Der organische Tinnitus stelle keinen Verlust der Funktionsfähigkeit des Ohres, sondern eine zusätzliche Beeinträchtigung des Gehörs dar, die außerhalb der Gliedertaxe zu bewerten ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.06.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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