9 U 149/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-13, 9 U 149/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-13, 9 U 149/16
9 U 149/16Obergericht13.06.2017
Regest
1. Auch die konkludente Willenserklärung durch konkludentes Handeln setzt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus. 2. Für einen solchen Haftungsausschluss kommt es nur auf solche Umstände an, die bei Vertragsschluss vorlagen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 149/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-13
Aktenzeichen: 9 U 149/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0613.9U149.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Leitsätze
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Auch die konkludente Willenserklärung durch konkludentes Handeln setzt ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein voraus.
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Für einen solchen Haftungsausschluss kommt es nur auf solche Umstände an, die bei Vertragsschluss vorlagen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.325,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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