Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-14, 32 SA 35/17

32 SA 35/17Obergericht14.06.2017

Regest

Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO ist trotz Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstandes zulässig, wenn das zuständige Gericht seine bestehende Zuständigkeit in Zweifel zieht. Ein gemeinsamer Gerichtsstand kann sich für den beklagten Versicherer aus § 215 VVG und für den beklagten Vermittler aus § 29c ZPO ergeben. § 29c ZPO ist weit auszulegen. Er gilt für Streitigkeiten zwischen den Parteien des Verbrauchervertrages. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm umfasst alle Klagen, die sich - unabhängig von einer Anspruchsgrundlage - auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gründen. Hierzu gehören auch Klagen aus einer fehlerhaften Vertragsdurchführung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 35/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-14

Aktenzeichen: 32 SA 35/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0614.32SA35.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29c, 36 I Nr. 3 ZPO, 215 VVG

Leitsätze

Die Bestimmung eines Gerichtsstandes gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO ist trotz Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstandes zulässig, wenn das zuständige Gericht seine bestehende Zuständigkeit in Zweifel zieht. Ein gemeinsamer Gerichtsstand kann sich für den beklagten Versicherer aus § 215 VVG und für den beklagten Vermittler aus § 29c ZPO ergeben. § 29c ZPO ist weit auszulegen. Er gilt für Streitigkeiten zwischen den Parteien des Verbrauchervertrages. Der sachliche Anwendungsbereich der Norm umfasst alle Klagen, die sich - unabhängig von einer Anspruchsgrundlage - auf einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gründen. Hierzu gehören auch Klagen aus einer fehlerhaften Vertragsdurchführung.

Tenor

Zum zuständigen Gericht bestimmt wird das Amtsgericht X.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.