5 U 20/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-19, 5 U 20/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-19, 5 U 20/16
5 U 20/16Obergericht19.06.2017
Regest
Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung besagt, dass die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg genutzt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 20/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-19
Aktenzeichen: 5 U 20/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0619.5U20.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 1004 BGB
Leitsätze
Der Grundsatz der unvordenklichen Verjährung besagt, dass die Öffentlichkeit eines alten Weges dann angenommen werden kann, wenn er seit Menschengedenken unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder unterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg genutzt worden ist.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.12.2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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