12 U 103/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-23, 12 U 103/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-23, 12 U 103/16
12 U 103/16Obergericht23.06.2017
Regest
1. Ob die Haftsumme des Kommanditisten gedeckt ist, entscheidet sich allein nach der Bilanz mit fortgeführten Buchwerten, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist auch nur mittels der Bilanzen beweisen kann, dass seine Haftsumme gedeckt ist. 2. Die Verjährung der Haftung sowohl des Kommanditisten als auch des Kommanditisten-Treugebers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 103/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-23
Aktenzeichen: 12 U 103/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0623.12U103.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: §§ 159, 160, 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB
Leitsätze
Ob die Haftsumme des Kommanditisten gedeckt ist, entscheidet sich allein nach der Bilanz mit fortgeführten Buchwerten, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist auch nur mittels der Bilanzen beweisen kann, dass seine Haftsumme gedeckt ist.
Die Verjährung der Haftung sowohl des Kommanditisten als auch des Kommanditisten-Treugebers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.06.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
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