Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-23, 12 U 103/16

12 U 103/16Obergericht23.06.2017

Regest

1. Ob die Haftsumme des Kommanditisten gedeckt ist, entscheidet sich allein nach der Bilanz mit fortgeführten Buchwerten, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist auch nur mittels der Bilanzen beweisen kann, dass seine Haftsumme gedeckt ist. 2. Die Verjährung der Haftung sowohl des Kommanditisten als auch des Kommanditisten-Treugebers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 103/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-23

Aktenzeichen: 12 U 103/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0623.12U103.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: §§ 159, 160, 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 2, 172 Abs. 4 HGB

Leitsätze

Ob die Haftsumme des Kommanditisten gedeckt ist, entscheidet sich allein nach der Bilanz mit fortgeführten Buchwerten, so dass der in Anspruch genommene Kommanditist auch nur mittels der Bilanzen beweisen kann, dass seine Haftsumme gedeckt ist.

Die Verjährung der Haftung sowohl des Kommanditisten als auch des Kommanditisten-Treugebers richtet sich nach den Vorschriften der §§ 159, 160, 161 Abs. 2 HGB.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.06.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

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