Oberlandesgericht Hamm, 2017-06-29, 4 Sbd 7/17

4 Sbd 7/17Obergericht29.06.2017

Regest

Die Einordnung einer Anlasstat als "bloße" einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) schließt nicht aus, dass es sich um eine erhebliche rechtswidrige Tat i.S.v. § 63 S.1 StGB handelt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Sbd 7/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-29

Aktenzeichen: 4 Sbd 7/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0629.4SBD7.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO 14, 19, 270; StGB § 63

Leitsätze

Die Einordnung einer Anlasstat als "bloße" einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) schließt nicht aus, dass es sich um eine erhebliche rechtswidrige Tat i.S.v. § 63 S.1 StGB handelt.

Tenor

Das Landgericht Dortmund (große Strafkammer) wird als zuständiges Gericht bestimmt.

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