Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-04, 1 Ws 280/17

1 Ws 280/17Obergericht04.07.2017

Regest

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen, ergibt sich bei Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer wegen besonderer Schwere der Schuld keine Obergrenze im Sinne einer „Höchstverbüßungsdauer“. Dementsprechend kann bei Vorliegen einer im Verhältnis zu anderen Morddelikten mit besonderer Schuldschwere noch deutlich hervorstechenden besonderen Schwere der Schuld auch die Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angemessen sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 280/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-04

Aktenzeichen: 1 Ws 280/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0704.1WS280.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 57 a Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muss, seine Freiheit wieder zu erlangen, ergibt sich bei Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer wegen besonderer Schwere der Schuld keine Obergrenze im Sinne einer „Höchstverbüßungsdauer“.

Dementsprechend kann bei Vorliegen einer im Verhältnis zu anderen Morddelikten mit besonderer Schuldschwere noch deutlich hervorstechenden besonderen Schwere der Schuld auch die Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angemessen sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

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