32 SA 32/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-11, 32 SA 32/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-11, 32 SA 32/17
32 SA 32/17Obergericht11.07.2017
Regest
Das Vollstreckungsgericht ist gem. §§ 828, 802 ZPO in Fällen zuständig, in denen die Pfändung zunächst durch das Arrestgericht gem. §§ 930, 802 ZPO erfolgte, im Zeitpunkt eines Antrages im Vollstreckungsverfahren, hier gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, allerdings bereits die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung in der Hauptsache vorliegen. Das Arrestgericht ist nur zuständig, solange auf der Basis des ursprünglichen Arrestpfandrechts noch kein Vollstreckungspfandrecht entstanden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 32/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-07-11
Aktenzeichen: 32 SA 32/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.32SA32.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 802, 828, 850k, 930 ZPO
Leitsätze
Das Vollstreckungsgericht ist gem. §§ 828, 802 ZPO in Fällen zuständig, in denen die Pfändung zunächst durch das Arrestgericht gem. §§ 930, 802 ZPO erfolgte, im Zeitpunkt eines Antrages im Vollstreckungsverfahren, hier gemäß § 850k Abs. 4 ZPO, allerdings bereits die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aufgrund einer vollstreckbaren Entscheidung in der Hauptsache vorliegen. Das Arrestgericht ist nur zuständig, solange auf der Basis des ursprünglichen Arrestpfandrechts noch kein Vollstreckungspfandrecht entstanden ist.
Tenor
Für die Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 01.06.2016 (Bl. 145 der Akte ## O ###/12, LG N) ist das Amtsgericht B zuständig.
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