Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-11, 4 RVs 80/17

4 RVs 80/17Obergericht11.07.2017

Regest

1. Jedenfalls dann, wenn der Beutewert die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzu-messung bei einem abgeurteilten Eigentumsdelikt unerlässlich. 2. Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen scheidet die Verhängung einer mehrmonati-gen, deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegenden (vollstreckbaren) Freiheitsstra-fe nicht von vornherein aus. Es müssten dann aber – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen Umstand des (geringen) Werts der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 80/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-11

Aktenzeichen: 4 RVs 80/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0711.4RVS80.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 242, 248a; StGB §§ 46, 38; StPO § 267

Leitsätze

  1. Jedenfalls dann, wenn der Beutewert die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzu-messung bei einem abgeurteilten Eigentumsdelikt unerlässlich.

  2. Bei einem Diebstahl geringwertiger Sachen scheidet die Verhängung einer mehrmonati-gen, deutlich über dem gesetzlichen Mindestmaß liegenden (vollstreckbaren) Freiheitsstra-fe nicht von vornherein aus. Es müssten dann aber – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen Umstand des (geringen) Werts der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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