Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-17, 6 U 18/17

6 U 18/17Obergericht17.07.2017

Regest

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Gartenbauunternehmers, der im Zuge von Arbeiten im Grenzbereich zweier Grundstücke Werkzeug in gut erkennbarer Weise und mit dem Einverständnis des Nachbarn auf dessen Grundstück ablegt (hier verneint). Die Berufung ist nach Hinweis des Senats zurückgenommen worden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 18/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-17

Aktenzeichen: 6 U 18/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0717.6U18.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 823

Leitsätze

Zur Verkehrssicherungspflicht eines Gartenbauunternehmers, der im Zuge von Arbeiten im Grenzbereich zweier Grundstücke Werkzeug in gut erkennbarer Weise und mit dem Einverständnis des Nachbarn auf dessen Grundstück ablegt (hier verneint).

Die Berufung ist nach Hinweis des Senats zurückgenommen worden.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem.

§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen

dazu Stellung zu nehmen.

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