Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-20, 5 U 123/16

5 U 123/16Obergericht20.07.2017

Regest

Die Löschung von Grundschulden, welche in einem Erbbaugrundbuch eingetragen sind, ist unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB, wenn die Erbaurechte selbst durch Zeitablauf erloschen sind. Die dinglichen Rechte, die auf dem Erbbaugrundbuch lasten, gehen mit dem Endtermin des Erbbaurechts unter.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 123/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-07-20

Aktenzeichen: 5 U 123/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0720.5U123.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 767 ZPO, 275 BGB, 27 ErbbauRG

Leitsätze

Die Löschung von Grundschulden, welche in einem Erbbaugrundbuch eingetragen sind, ist unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB, wenn die Erbaurechte selbst durch Zeitablauf erloschen sind.

Die dinglichen Rechte, die auf dem Erbbaugrundbuch lasten, gehen mit dem Endtermin des Erbbaurechts unter.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.08.2016 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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