Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-25, 6 WF 179/17

6 WF 179/17Obergericht25.07.2017

Regest

Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil scheitert in der Regel daran, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient und deshalb der mit der Festsetzung bewirkte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils nicht gerechtfertigt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 179/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-25

Aktenzeichen: 6 WF 179/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0725.6WF179.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 89 Abs.1

Leitsätze

Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den umgangsunwilligen Elternteil scheitert in der Regel daran, dass der so erzwungene Umgang regelmäßig nicht dem Kindeswohl dient und deshalb der mit der Festsetzung bewirkte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des umgangsunwilligen Elternteils nicht gerechtfertigt ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 11.05.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 04.05.2017 (106 F 103/16) in Ziffer 2 (Ordnungsgeld) und Ziffer 4 (Kostenentscheidung) aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200,00 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.