Oberlandesgericht Hamm, 2017-07-27, 1 Vollz(Ws) 269/17

1 Vollz(Ws) 269/17Obergericht27.07.2017

Regest

Bei der in einer Vollzugsplankonferenz erfolgten Anordnung einer „Bewährungszeit von sechs Monaten bis zur Beantragung einer neuerlichen Verlegung in den offenen Vollzug“, die der Strafgefangene zumindest vertretbar dahingehend versteht, dass ihm die Möglichkeit genommen werden soll, vor Ablauf dieser Frist einen Verlegungsantrag zu stellen, handelt es sich um eine anfechtbare Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges im Sinne des § 109 StVollzG. Für die Erteilung solcher Sperrfristen durch die Strafvollzugsanstalten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 269/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-27

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 269/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0727.1VOLLZ.WS269.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 109 Abs. 1

Leitsätze

Bei der in einer Vollzugsplankonferenz erfolgten Anordnung einer „Bewährungszeit von sechs Monaten bis zur Beantragung einer neuerlichen Verlegung in den offenen Vollzug“, die der Strafgefangene zumindest vertretbar dahingehend versteht, dass ihm die Möglichkeit genommen werden soll, vor Ablauf dieser Frist einen Verlegungsantrag zu stellen, handelt es sich um eine anfechtbare Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges im Sinne des § 109 StVollzG. Für die Erteilung solcher Sperrfristen durch die Strafvollzugsanstalten fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Tenor

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen zurückgewiesen worden ist, die in dem Vollzugsplan der Antragsgegnerin vom 15.03.2017 enthaltene Regelung aufzuheben, dass der Betroffene erst „nach einer Bewährungszeit von sechs Monaten“ wieder die Möglichkeit haben soll, „einen Antrag auf Rückverlegung in den offenen Vollzug zu stellen“, wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

In diesem Umfang werden der angefochtene Beschluss sowie die vorgenannte Anordnung der Antragsgegnerin aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um ein Viertel ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/4 zu tragen.

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