15 W 263/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-02, 15 W 263/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-02, 15 W 263/16
15 W 263/16Obergericht02.08.2017
Regest
Die Erklärung eines Ergänzungspflegers bzw. Ergänzungsbetreuers bei einer Abschichtungsvereinbarung, durch die Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, bedarf nach § 1822 Nr. 2 BGB der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 263/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-02
Aktenzeichen: 15 W 263/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0802.15W263.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: BGB § 1822 Nr. 2
Leitsätze
Die Erklärung eines Ergänzungspflegers bzw. Ergänzungsbetreuers bei einer Abschichtungsvereinbarung, durch die Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, bedarf nach § 1822 Nr. 2 BGB der familien- bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 160.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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