20 U 129/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-02, 20 U 129/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-02, 20 U 129/16
20 U 129/16Obergericht02.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 129/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-02
Aktenzeichen: 20 U 129/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0802.20U129.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
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