3 Ws 336/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-08, 3 Ws 336/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-08, 3 Ws 336/17
3 Ws 336/17Obergericht08.08.2017
Regest
Über die Beschwerde kann ohne die nach § 124 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene Gelegenheit zur mündlichen Begründung der Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen entschieden werden, wenn keine Anträge vorliegen, die mündlich erörtert werden könnte, und auch keine zu erörternden Ermittlungen durchgeführt wurden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 336/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-08
Aktenzeichen: 3 Ws 336/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0808.3WS336.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 124 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze
Über die Beschwerde kann ohne die nach § 124 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene Gelegenheit zur mündlichen Begründung der Anträge sowie zur Erörterung über durchgeführte Ermittlungen entschieden werden, wenn keine Anträge vorliegen, die mündlich erörtert werden könnte, und auch keine zu erörternden Ermittlungen durchgeführt wurden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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