Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-09, 30 U 53/17

30 U 53/17Obergericht09.08.2017

Regest

Stellt eine Betriebspflichtklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vermieters auf die Öffnungszeiten der "überwiegenden Anzahl der Mieter" in dem Einkaufscenter ab, ist diese Klausel jedenfalls dann nicht intransparent und nach § 307 BGB unwirksam, wenn das Einkaufscenter bei Abschluss des Mietvertrages schon länger betrieben wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 53/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-09

Aktenzeichen: 30 U 53/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0809.30U53.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 307, 535, ZPO §§ 935, 940

Leitsätze

Stellt eine Betriebspflichtklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vermieters auf die Öffnungszeiten der "überwiegenden Anzahl der Mieter" in dem Einkaufscenter ab, ist diese Klausel jedenfalls dann nicht intransparent und nach § 307 BGB unwirksam, wenn das Einkaufscenter bei Abschluss des Mietvertrages schon länger betrieben wird.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 20. April 2017 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum - I-14 O 53/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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