Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-10, 4 U 101/15

4 U 101/15Obergericht10.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 101/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-10

Aktenzeichen: 4 U 101/15

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0810.4U101.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.07.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Widerklagetenors nicht „wie am 09.01.2015 geschehen“, sondern „wie am 12.01.2015 in dem Internetauftritt der Klägerin www.X.de gemäß Anlage B1 geschehen“ lautet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Klägerin zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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