Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-14, 15 W 265/17

15 W 265/17Obergericht14.08.2017

Regest

Das Grundbuchamt muss eine Grundschuld zur Finanzierung des Verkaufs eines Grundstücks auch dann eintragen, wenn im Zuge der später beabsichtigten Eigentumsumschreibung ein eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht werden soll.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 265/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-14

Aktenzeichen: 15 W 265/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0814.15W265.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 51

Leitsätze

Das Grundbuchamt muss eine Grundschuld zur Finanzierung des Verkaufs eines Grundstücks auch dann eintragen, wenn im Zuge der später beabsichtigten Eigentumsumschreibung ein eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht werden soll.

Tenor

Der Beschluss vom 21.02.2017 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in den Schriftsätzen vom 29.03.2016 beantragten Eintragungen vorzunehmen.

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