15 W 265/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-14, 15 W 265/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-14, 15 W 265/17
15 W 265/17Obergericht14.08.2017
Regest
Das Grundbuchamt muss eine Grundschuld zur Finanzierung des Verkaufs eines Grundstücks auch dann eintragen, wenn im Zuge der später beabsichtigten Eigentumsumschreibung ein eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht werden soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 265/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-14
Aktenzeichen: 15 W 265/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0814.15W265.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 51
Leitsätze
Das Grundbuchamt muss eine Grundschuld zur Finanzierung des Verkaufs eines Grundstücks auch dann eintragen, wenn im Zuge der später beabsichtigten Eigentumsumschreibung ein eingetragener Nacherbenvermerk gelöscht werden soll.
Tenor
Der Beschluss vom 21.02.2017 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die in den Schriftsätzen vom 29.03.2016 beantragten Eintragungen vorzunehmen.
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