1 Vollz (Ws) 346/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-15, 1 Vollz (Ws) 346/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-15, 1 Vollz (Ws) 346/17
1 Vollz (Ws) 346/17Obergericht15.08.2017
Regest
Die Anordnung der Sicherungsmaßnahme einer Unterbringung des Betroffenen in einem Beobachtungsraum mit – dauerhafter – Videoüberwachung im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StVollzG NRW stellt einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff dar und begründet ohne weiteres ein Interesse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG (Bund) an der nachträglichen Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 346/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-15
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 346/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0815.1VOLLZ.WS346.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm
Normen: StVollzG (Bund) § 115 Abs. 3, StVollzG NRW § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2
Leitsätze
Die Anordnung der Sicherungsmaßnahme einer Unterbringung des Betroffenen in einem Beobachtungsraum mit – dauerhafter – Videoüberwachung im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StVollzG NRW stellt einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff dar und begründet ohne weiteres ein Interesse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG (Bund) an der nachträglichen Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
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