Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-15, 1 Vollz (Ws) 346/17

1 Vollz (Ws) 346/17Obergericht15.08.2017

Regest

Die Anordnung der Sicherungsmaßnahme einer Unterbringung des Betroffenen in einem Beobachtungsraum mit – dauerhafter – Videoüberwachung im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StVollzG NRW stellt einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff dar und begründet ohne weiteres ein Interesse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG (Bund) an der nachträglichen Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 346/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-15

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 346/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0815.1VOLLZ.WS346.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm

Normen: StVollzG (Bund) § 115 Abs. 3, StVollzG NRW § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2

Leitsätze

Die Anordnung der Sicherungsmaßnahme einer Unterbringung des Betroffenen in einem Beobachtungsraum mit – dauerhafter – Videoüberwachung im Sinne des § 69 Abs. 1 und 2 Nr. 2 StVollzG NRW stellt einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff dar und begründet ohne weiteres ein Interesse gemäß § 115 Abs. 3 StVollzG (Bund) an der nachträglichen Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Maßnahme.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

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