Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-17, 2 Ausl 102/17

2 Ausl 102/17Obergericht17.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl 102/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-17

Aktenzeichen: 2 Ausl 102/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0817.2AUSL102.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Tenor

Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen X, geboren am ##.##.1979 in P/Polen, mit dem seit dem 16.01.2013 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12.06.2012 (Az. 37 Ks – 190 Js 453/11 – 29/16) wegen Totschlags verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten in Polen ist zulässig.

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