Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-18, 1 RBs 47/17

1 RBs 47/17Obergericht18.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 47/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-18

Aktenzeichen: 1 RBs 47/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0818.1RBS47.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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