1 RBs 47/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-18, 1 RBs 47/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-18, 1 RBs 47/17
1 RBs 47/17Obergericht18.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RBs 47/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-18
Aktenzeichen: 1 RBs 47/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0818.1RBS47.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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