12 W 16/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-21, 12 W 16/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-21, 12 W 16/17
12 W 16/17Obergericht21.08.2017
Regest
Wird neben einem Anspruch auf Zahlung einer Werklohnforderung gleichzeitig ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek geltend gemacht, ist für die Bemessung des Streitwerts nicht allein die Höhe der Werklohnforderung maßgebend. Vielmehr ist für den Antrag auf Eintragung einerSicherungshypothek ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse anzunehmen, das mit 1/3 der zugrunde liegenden Werklohnforderung zu bemessen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 W 16/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-21
Aktenzeichen: 12 W 16/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0821.12W16.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: § 3, § 5 ZPO
Leitsätze
Wird neben einem Anspruch auf Zahlung einer Werklohnforderung gleichzeitig ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek geltend gemacht, ist für die Bemessung des Streitwerts nicht allein die Höhe der Werklohnforderung maßgebend. Vielmehr ist für den Antrag auf Eintragung einerSicherungshypothek ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse anzunehmen, das mit 1/3 der zugrunde liegenden Werklohnforderung zu bemessen ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23.05.2017 teilweise abgeändert.
Der Streitwert für den Vergleich wird auf 48.380,40 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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