13 WF 148/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-31, 13 WF 148/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-31, 13 WF 148/17
13 WF 148/17Obergericht31.08.2017
Regest
1. Bei dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB einerseits und dem Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB andererseits handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände. 2. Verliert der leibliche Vater während des laufenden Verfahrens seine rechtliche Vaterschaft, kann er seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines auf § 1686 BGB gestützten Auskunftsrechts nicht darauf stützen, dass ihm nunmehr nach § 1686a BGB ein Auskunftsrecht zustehe. 3. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel sein in erster Instanz zum Gegenstand des Verfahrens erhobenes Begehren zumindesst teilweise weiterverfolgt. Stell er im Beschwerdeverfahren ausschließlich einen neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung, ist die Beschwerde unzulässig.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 WF 148/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-31
Aktenzeichen: 13 WF 148/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0831.13WF148.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: § 1686 BGB, § 1686a BGB
Leitsätze
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Bei dem Auskunftsrecht des rechtlichen Vaters nach § 1686 BGB einerseits und dem Auskunftsrecht des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB andererseits handelt es sich um verschiedene Verfahrensgegenstände.
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Verliert der leibliche Vater während des laufenden Verfahrens seine rechtliche Vaterschaft, kann er seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines auf § 1686 BGB gestützten Auskunftsrechts nicht darauf stützen, dass ihm nunmehr nach § 1686a BGB ein Auskunftsrecht zustehe.
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Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel sein in erster Instanz zum Gegenstand des Verfahrens erhobenes Begehren zumindesst teilweise weiterverfolgt. Stell er im Beschwerdeverfahren ausschließlich einen neuen, in erster Instanz nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung, ist die Beschwerde unzulässig.
Tenor
I.
Der Kindesmutter wird unter Beiordnung der Rechtsanwälte N Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mbB zur Abwehr der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
II.
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster vom 27.04.2017 als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang, insbesondere auch dazu, ob die Beschwerde – auch aus Kostengründen – zurückgenommen wird.
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