3 RBs 173/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-31, 3 RBs 173/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-31, 3 RBs 173/17
3 RBs 173/17Obergericht31.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 173/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-08-31
Aktenzeichen: 3 RBs 173/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0831.3RBS173.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).
Zur Begründung wird auf die umfangreiche und zutreffende Stellungnahme der GStA Hamm vom 07.08.2017 Bezug genommen, die dem Verteidiger vorliegt.
Zudem besteht nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung keine Pflicht zur Führung oder Vorlage einer sog. „Lebensakte“ (OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2017, 2 Ss(OWi) 146/17).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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