Oberlandesgericht Hamm, 2017-08-31, 3 RBs 173/17

3 RBs 173/17Obergericht31.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 173/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-31

Aktenzeichen: 3 RBs 173/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0831.3RBS173.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Zur Begründung wird auf die umfangreiche und zutreffende Stellungnahme der GStA Hamm vom 07.08.2017 Bezug genommen, die dem Verteidiger vorliegt.

Zudem besteht nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung keine Pflicht zur Führung oder Vorlage einer sog. „Lebensakte“ (OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2017, 2 Ss(OWi) 146/17).

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

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