Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-05, 1 Ws 411/17

1 Ws 411/17Obergericht05.09.2017

Regest

1. Die Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsrechtszug ist gemäß § 304 StPO mit der Beschwerde anfechtbar und nicht lediglich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO. Dies gilt mangels rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens auch in den Fällen, in denen das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt ist. 2. Bei Freispruch des Angeklagten im ersten Rechtszug und Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten besteht in der Regel unter dem Gesichtspunkt einer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage Anlass für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil zwei mit der Strafverfolgung betraute Stellen über die Beurteilung der Sach- oder Rechtslage unterschiedlicher Auffassung sind und für den - freigesprochenen - Angeklagten das Risiko einer Verurteilung im Berufungsrechtszug besteht. Dies gilt indes nicht nach erfolgter vorläufiger Einstellung des Verfahrens, da eine Verurteilung des Angeklagten aktuell nicht mehr im Raum steht und dieser es vielmehr selbst in der Hand hat, mit Erfüllung der vereinbarten Auflage die endgültige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 411/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-05

Aktenzeichen: 1 Ws 411/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0905.1WS411.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO §§ 140 Abs. 2, 153a, 238 Abs. 2, 304, 305 S. 1

Leitsätze

Die Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im Berufungsrechtszug ist gemäß § 304 StPO mit der Beschwerde anfechtbar und nicht lediglich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 238 Abs. 2 StPO. Dies gilt mangels rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens auch in den Fällen, in denen das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt ist.

Bei Freispruch des Angeklagten im ersten Rechtszug und Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung des Angeklagten besteht in der Regel unter dem Gesichtspunkt einer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage Anlass für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, weil zwei mit der Strafverfolgung betraute Stellen über die Beurteilung der Sach- oder Rechtslage unterschiedlicher Auffassung sind und für den - freigesprochenen - Angeklagten das Risiko einer Verurteilung im Berufungsrechtszug besteht. Dies gilt indes nicht nach erfolgter vorläufiger Einstellung des Verfahrens, da eine Verurteilung des Angeklagten aktuell nicht mehr im Raum steht und dieser es vielmehr selbst in der Hand hat, mit Erfüllung der vereinbarten Auflage die endgültige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

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