3 Ws 198/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-05, 3 Ws 198/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-05, 3 Ws 198/17
3 Ws 198/17Obergericht05.09.2017
Regest
1. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden. 2. Dies führt zum einen dazu, dass der Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden [oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden] beschränkt ist; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. 3. Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist. 4. Den erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Unwertgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; rein wirtschaftliche Schäden können eine Fortdauer der Unterbringung über die Grenze von sechs Jahren hinaus dagegen nicht mehr rechtfertigen. 5. Eine Raubtat unter Verwendung einer nur täuschend echt aussehenden Waffe ist zwar generell geeignet, den Opfern durch Traumatisierung seelisch schwere Schäden zuzufügen; es bedarf aber auch hier der konkreten Feststellung, dass die von dem Untergebrachten zu erwartenden Bedrohungen der Tatopfer bei diesen tatsächlich solche schweren Schäden bewirken würden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 198/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-05
Aktenzeichen: 3 Ws 198/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0905.3WS198.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 67d Abs. 6; 67e
Leitsätze
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Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden.
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Dies führt zum einen dazu, dass der Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden [oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden] beschränkt ist; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB.
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Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist.
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Den erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Unwertgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; rein wirtschaftliche Schäden können eine Fortdauer der Unterbringung über die Grenze von sechs Jahren hinaus dagegen nicht mehr rechtfertigen.
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Eine Raubtat unter Verwendung einer nur täuschend echt aussehenden Waffe ist zwar generell geeignet, den Opfern durch Traumatisierung seelisch schwere Schäden zuzufügen; es bedarf aber auch hier der konkreten Feststellung, dass die von dem Untergebrachten zu erwartenden Bedrohungen der Tatopfer bei diesen tatsächlich solche schweren Schäden bewirken würden.
Tenor
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2017 wird aufgehoben.
Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 22.12.2003 wird für erledigt erklärt.
Die Erledigung der Unterbringung tritt mit Wirkung zum 5. März 2018 ein.
Die Führungsaufsicht bleibt bestehen, ihre Dauer wird nicht abgekürzt und beträgt höchstens fünf Jahre.
Dem Untergebrachten wird für die Dauer der Führungsaufsicht der für ihn örtlich zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt.
Die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß §§ 68a, 68b StGB werden der für den Untergebrachten zum Zeitpunkt des Eintritts der Führungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten dort entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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