Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-07, 4 RVs 97/17

4 RVs 97/17Obergericht07.09.2017

Regest

1. Bei einem Fußballspiel in einem umfriedeten und teilweise überdachten Stadion handelt es sich um eine "Veranstaltung unter freiem Himmel" im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlgG. 2. Solange sich der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zuvor besuchten, inzwischen beendeten Bundesligaspiel noch auf dem Stadiongelände selbst befindet, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, befindet er sich noch auf der Veranstaltung im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 97/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-07

Aktenzeichen: 4 RVs 97/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0907.4RVS97.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: VersammlG § 27 Abs. 2 Nr. 2; VersammlG § 17a Abs. 2 Nr. 1

Leitsätze

  1. Bei einem Fußballspiel in einem umfriedeten und teilweise überdachten Stadion handelt es sich um eine "Veranstaltung unter freiem Himmel" im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlgG.

  2. Solange sich der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zuvor besuchten, inzwischen beendeten Bundesligaspiel noch auf dem Stadiongelände selbst befindet, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, befindet er sich noch auf der Veranstaltung im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.

Tenor

  1. Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

  2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

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