Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-19, 4 RBs 349/17

4 RBs 349/17Obergericht19.09.2017

Regest

Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, welcher die erneute Möglichkeit zu Schlussvorträgen oder zum letzten Wort des Betroffenen erforderlich gemacht hätte, liegt nicht in der bloßen Entlassung eines zuvor in der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen oder Sachverständigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 349/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-19

Aktenzeichen: 4 RBs 349/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0919.4RBS349.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StPO § 258

Leitsätze

Ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, welcher die erneute Möglichkeit zu Schlussvorträgen oder zum letzten Wort des Betroffenen erforderlich gemacht hätte, liegt nicht in der bloßen Entlassung eines zuvor in der Beweisaufnahme vernommenen Zeugen oder Sachverständigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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