5 U 142/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-21, 5 U 142/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-21, 5 U 142/16
5 U 142/16Obergericht21.09.2017
Regest
Zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag besteht kein Finanzierungszusammenhang im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB, weil mit dem Darlehen nicht ganz oder teilweise das Entgelt für die Leistung aus dem Bausparvertrag finanziert wird. Vielmehr werden die Darlehensmittel bestimmungsgemäß als Eigenleistung des Bausparers für Sparzahlungen auf den Bausparvertrag verwendet und stellen kein Entgelt für die spätere Darlehensgewährung dar. Die Bausparkasse darf die Eigenleistung nicht auf Dauer behalten, sondern nur bis zur Zuteilungsreife. Der Bausparer hat zudem schon vor Zuteilungsreife jederzeit ein Kündigungsrecht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 142/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-21
Aktenzeichen: 5 U 142/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0921.5U142.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 358 Abs. 3
Leitsätze
Zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag besteht kein Finanzierungszusammenhang im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB, weil mit dem Darlehen nicht ganz oder teilweise das Entgelt für die Leistung aus dem Bausparvertrag finanziert wird. Vielmehr werden die Darlehensmittel bestimmungsgemäß als Eigenleistung des Bausparers für Sparzahlungen auf den Bausparvertrag verwendet und stellen kein Entgelt für die spätere Darlehensgewährung dar. Die Bausparkasse darf die Eigenleistung nicht auf Dauer behalten, sondern nur bis zur Zuteilungsreife. Der Bausparer hat zudem schon vor Zuteilungsreife jederzeit ein Kündigungsrecht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 10.000,-- Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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