Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-25, 5 U 151/16

5 U 151/16Obergericht25.09.2017

Regest

Wegen ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 178 Abs. 1 ZPO findet § 178 Abs. 2 ZPO nur in den Fällen der Ersatzzustellung Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 U 151/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-09-25

Aktenzeichen: 5 U 151/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0925.5U151.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO § 178

Leitsätze

Wegen ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 178 Abs. 1 ZPO findet § 178 Abs. 2 ZPO nur in den Fällen der Ersatzzustellung Anwendung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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