5 U 151/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-25, 5 U 151/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-25, 5 U 151/16
5 U 151/16Obergericht25.09.2017
Regest
Wegen ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 178 Abs. 1 ZPO findet § 178 Abs. 2 ZPO nur in den Fällen der Ersatzzustellung Anwendung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 151/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-25
Aktenzeichen: 5 U 151/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0925.5U151.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO § 178
Leitsätze
Wegen ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 178 Abs. 1 ZPO findet § 178 Abs. 2 ZPO nur in den Fällen der Ersatzzustellung Anwendung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 10.000,00 Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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