Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-26, 15 W 413/16

15 W 413/16Obergericht26.09.2017

Regest

1. Die Eintragung der genetischen Eltern in einem ausländischen Geburtsregister (hier: Ukraine) und die entsprechende Ausstellung der Geburtsurkunde sind keine anerkennungsfähigen Entscheidungen im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG. 2. Zur Frage, wer rechtliche Mutter ist im Falle der Leihmutterschaft durch eine ukrainische Frau, genetischen Eltern mit jeweils deutscher Staatsbürgerschaft und einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 413/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-26

Aktenzeichen: 15 W 413/16

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0926.15W413.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 19 Abs. 1; FamFG § 108 Abs. 1; PStG §§ 47, 48

Leitsätze

Die Eintragung der genetischen Eltern in einem ausländischen Geburtsregister (hier: Ukraine) und die entsprechende Ausstellung der Geburtsurkunde sind keine anerkennungsfähigen Entscheidungen im Sinne des § 108 Abs. 1 FamFG.

Zur Frage, wer rechtliche Mutter ist im Falle der Leihmutterschaft durch eine ukrainische Frau, genetischen Eltern mit jeweils deutscher Staatsbürgerschaft und einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutschland.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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