Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-27, 20 U 96/17

20 U 96/17Obergericht27.09.2017

Regest

Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einstellen, so muss er dem VN dieses Gutachten grundsätzlich - und so auch hier - vollständig (ungeschwärzt) übermitteln.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 96/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-27

Aktenzeichen: 20 U 96/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0927.20U96.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einstellen, so muss er dem VN dieses Gutachten grundsätzlich - und so auch hier - vollständig (ungeschwärzt) übermitteln.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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