20 U 96/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-27, 20 U 96/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-09-27, 20 U 96/17
20 U 96/17Obergericht27.09.2017
Regest
Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einstellen, so muss er dem VN dieses Gutachten grundsätzlich - und so auch hier - vollständig (ungeschwärzt) übermitteln.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 96/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-27
Aktenzeichen: 20 U 96/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:0927.20U96.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Will der Berufsunfähigkeitsversicherer seine Leistungen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einstellen, so muss er dem VN dieses Gutachten grundsätzlich - und so auch hier - vollständig (ungeschwärzt) übermitteln.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
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