Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-10, 1 Vollz(Ws) 399/17

1 Vollz(Ws) 399/17Obergericht10.10.2017

Regest

Ein Anspruch auf Fortzahlung einer Ausbildungsbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW, welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lediglich für die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme „während der Arbeitszeit“ in Betracht kommen kann, besteht nicht für Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann bzw. nicht gearbeitet wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 399/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-10

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 399/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1010.1VOLLZ.WS399.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: 1 Vollz(Ws) 399/17

Leitsätze

Ein Anspruch auf Fortzahlung einer Ausbildungsbeihilfe gemäß § 32 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW, welche nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lediglich für die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahme „während der Arbeitszeit“ in Betracht kommen kann, besteht nicht für Zeiten, in denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann bzw. nicht gearbeitet wird.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 26. Mai 2017 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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