32 SA 50/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-10, 32 SA 50/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-10, 32 SA 50/17
32 SA 50/17Obergericht10.10.2017
Regest
Der Senat hält an dem Grundsatz fest, dass im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. An dem Grundsatz ist u.a. dann festzuhalten, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt und nicht alle Parteien der Bestimmung eines Gerichts, bei dem kein Beklagter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zustimmen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 50/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-10
Aktenzeichen: 32 SA 50/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1010.32SA50.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO
Leitsätze
Der Senat hält an dem Grundsatz fest, dass im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. An dem Grundsatz ist u.a. dann festzuhalten, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt und nicht alle Parteien der Bestimmung eines Gerichts, bei dem kein Beklagter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zustimmen.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Chemnitz bestimmt.
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