Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-10, 32 SA 50/17

32 SA 50/17Obergericht10.10.2017

Regest

Der Senat hält an dem Grundsatz fest, dass im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. An dem Grundsatz ist u.a. dann festzuhalten, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt und nicht alle Parteien der Bestimmung eines Gerichts, bei dem kein Beklagter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zustimmen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 50/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-10

Aktenzeichen: 32 SA 50/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1010.32SA50.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 I Nr. 3 ZPO

Leitsätze

Der Senat hält an dem Grundsatz fest, dass im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. An dem Grundsatz ist u.a. dann festzuhalten, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt und nicht alle Parteien der Bestimmung eines Gerichts, bei dem kein Beklagter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zustimmen.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Chemnitz bestimmt.

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