Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-10, 3 Ws 416/17

3 Ws 416/17Obergericht10.10.2017

Regest

1. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden. 2. Dies führt zum einen dazu, dass der Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden [oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden] beschränkt ist; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. 3. Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist. 4. Den erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Unwertgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; rein wirtschaftliche Schäden können eine Fortdauer der Unterbringung über die Grenze von sechs Jahren hinaus dagegen nicht mehr rechtfertigen. 5. Im Rahmen von krankheitsbedingten Aggressionsdurchbrüchen zu erwartende Sachbeschädigungen (Wohnungstüren, PKW) oder Delikte des Hausfriedensbruchs genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung über einen Zeitraum von sechs Jahren hinaus zu rechtfertigen. 6. Ausreichend erheblich können Bedrohungen sein, bei denen das Tatopfer aufgrund der konkreten Tatumstände mit alsbaldiger Umsetzung der angedrohten Tat und damit ernsthaft mit einer Gefahr für Leib oder Leben rechnen muss, so dass aufgrund der hierdurch ausgelösten Ängste eine Traumatisierung bzw. psychische Folgeschäden zu erwarten sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 416/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-10

Aktenzeichen: 3 Ws 416/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1010.3WS416.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 67d Abs. 6; 67e

Leitsätze

  1. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit sechs bzw. zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n.F. gebunden.

  2. Dies führt zum einen dazu, dass der Kreis der prognoserelevanten Taten auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden [oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden] beschränkt ist; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB.

  3. Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist.

  4. Den erforderlichen Schweregrad erreichen regelmäßig Verbrechen und im Übrigen Straftaten aus dem Bereich der mittleren Kriminalität, wenn sie einen hohen Unwertgehalt aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören; rein wirtschaftliche Schäden können eine Fortdauer der Unterbringung über die Grenze von sechs Jahren hinaus dagegen nicht mehr rechtfertigen.

  5. Im Rahmen von krankheitsbedingten Aggressionsdurchbrüchen zu erwartende Sachbeschädigungen (Wohnungstüren, PKW) oder Delikte des Hausfriedensbruchs genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung über einen Zeitraum von sechs Jahren hinaus zu rechtfertigen.

  6. Ausreichend erheblich können Bedrohungen sein, bei denen das Tatopfer aufgrund der konkreten Tatumstände mit alsbaldiger Umsetzung der angedrohten Tat und damit ernsthaft mit einer Gefahr für Leib oder Leben rechnen muss, so dass aufgrund der hierdurch ausgelösten Ängste eine Traumatisierung bzw. psychische Folgeschäden zu erwarten sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des Landgerichts Hagen vom 24. Juni 2011 (41 KLs 873 Js 1106/09-8/10) wird für erledigt erklärt.

Die Erledigung der Unterbringung tritt mit Wirkung zum 15. April 2018 ein.

Die Führungsaufsicht bleibt bestehen. Ihre Dauer wird nicht abgekürzt und beträgt höchstens fünf Jahre.

Dem Untergebrachten wird für die Dauer der Führungsaufsicht der für ihn örtlich zuständige hauptamtliche Bewährungshelfer bestellt.

Die weiteren Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht gem. §§ 68a, 68b StGB werden der für den Untergebrachten zum Zeitpunkt des Eintritts der Führungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Untergebrachten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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