Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-13, 26 U 46/12

26 U 46/12Obergericht13.10.2017

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 26 U 46/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-13

Aktenzeichen: 26 U 46/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1013.26U46.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Januar 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 01. September 2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle derzeit nicht vorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die infolge der Versäumnisse der Beklagten bei seiner Geburt am 17. Februar 1999 eingetreten sind und zu einer Hirnblutung mit periventrikulärer Leukomalazie geführt haben.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen bereits entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, der infolge der Versäumnisse der Beklagten bei seiner Geburt am 17. Februar 1999 eingetreten ist und zu einer Hirnblutung mit periventrikulärer Leukomalazie geführt hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Im weitergehenden Umfang wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 56% der Beklagten und zu 44% dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilig andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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