1 Vollz (Ws) 448/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-19, 1 Vollz (Ws) 448/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-19, 1 Vollz (Ws) 448/17
1 Vollz (Ws) 448/17Obergericht19.10.2017
Regest
Bei der Berechnung der zweijährigen Frist des § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG ist die Zeit einer vorangegangenen Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug des § 64 StGB nicht zu berücksichtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 448/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-19
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 448/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1019.1VOLLZ.WS448.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Normen: StGB § 66c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; StPO § 14; StVollzG § 119a Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 120 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Bei der Berechnung der zweijährigen Frist des § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG ist die Zeit einer vorangegangenen Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug des § 64 StGB nicht zu berücksichtigen.
Tenor
Für die erstmalige strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung gemäß § 119a StVollzG, die sich auf die durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.09.2014 (23 KLs 721 Js 459/14 - 42/14) verhängten Rechtsfolgen bezieht, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen zuständig.
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