5 U 147/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-19, 5 U 147/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-19, 5 U 147/16
5 U 147/16Obergericht19.10.2017
Regest
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann zwischen Eigentümern von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB bestehen, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Frischwasserrohrleitungssystem verfügen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 147/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-19
Aktenzeichen: 5 U 147/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1019.5U147.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 741, BGB § 743
Leitsätze
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats kann zwischen Eigentümern
von Grundstücken auch ohne eine entsprechende Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne von § 741 BGB bestehen, wenn sie über ein einheitliches, die gemeinsamen Grundstücksgrenzen überschreitendes Frischwasserrohrleitungssystem verfügen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.11.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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