10 U 31/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-26, 10 U 31/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-26, 10 U 31/17
10 U 31/17Obergericht26.10.2017
Regest
Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen einen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Für das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings kommt es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblasser an. Der Beweis der rechtlichen Abstammung kann durch die Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 10 U 31/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-26
Aktenzeichen: 10 U 31/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1026.10U31.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: §§ 1938, 2303, 2325, 2333ff BGB 54ff PStG
Leitsätze
Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen einen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Für das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings kommt es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblasser an. Der Beweis der rechtlichen Abstammung kann durch die Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht werden.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.02.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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