Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-26, 1 Vollz (Ws) 421/17

1 Vollz (Ws) 421/17Obergericht26.10.2017

Regest

1. Die das Recht auf Paketbezug in der Sicherungsverwahrung gewährende Regelung des § 30 StVollzG NRW befasst sich allein mit der Frage des Zugangsweges bestimmter Waren zu den Betroffenen und verhält sich nicht zu der Frage, welche Gegenstände und Waren von den Untergebrachten eingekauft bzw. in Besitz genommen werden dürfen. Das Recht zum Besitz von Gegenständen richtet sich vielmehr allein nach § 15 SVVollzG NRW. 2. Eine seitens der Vollzugsanstalt – im Hinblick auf die Höhe und Breite dem räumlichen Fassungsvermögen einer vorhandenen Röntgenprüfanlage entsprechend – vorgegebene Beschränkung der Paketmaße auf maximal 60 × 45 × 200 cm ist im Hinblick auf die gesetzliche Reglungsbefugnis der Anstalt gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden und schränkt das vom Gesetzgeber für die Sicherungsverwahrung geforderte möglichst unbeschränkte Recht zum Bezug von Pakten auch unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes nicht unzulässig ein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 421/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-26

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 421/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1026.1VOLLZ.WS421.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW §§ 2 Abs. 3 S. 1, 15, 30 Abs.1

Leitsätze

Die das Recht auf Paketbezug in der Sicherungsverwahrung gewährende Regelung des § 30 StVollzG NRW befasst sich allein mit der Frage des Zugangsweges bestimmter Waren zu den Betroffenen und verhält sich nicht zu der Frage, welche Gegenstände und Waren von den Untergebrachten eingekauft bzw. in Besitz genommen werden dürfen. Das Recht zum Besitz von Gegenständen richtet sich vielmehr allein nach § 15 SVVollzG NRW.

Eine seitens der Vollzugsanstalt – im Hinblick auf die Höhe und Breite dem räumlichen Fassungsvermögen einer vorhandenen Röntgenprüfanlage entsprechend – vorgegebene Beschränkung der Paketmaße auf maximal 60 × 45 × 200 cm ist im Hinblick auf die gesetzliche Reglungsbefugnis der Anstalt gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 SVVollzG NRW nicht zu beanstanden und schränkt das vom Gesetzgeber für die Sicherungsverwahrung geforderte möglichst unbeschränkte Recht zum Bezug von Pakten auch unter Berücksichtigung des Angleichungsgrundsatzes nicht unzulässig ein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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