Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-30, 32 SA 55/17

32 SA 55/17Obergericht30.10.2017

Regest

§ 36 ZPO ist auf negative Kompetenzkonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden. Wird der Zuständigkeitsstreitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage - entgegen eines im Antrag genannten Mindestbetrages - mit einem begründeten Beschluss auf einen Betrag festgesetzt, der die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens vom Landgericht an das Amtsgericht rechtfertigt, kann ein mit der Streitwertfestsetzung begründeter Verweisungsbeschluss bindend sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 55/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-10-30

Aktenzeichen: 32 SA 55/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1030.32SA55.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO

Leitsätze

§ 36 ZPO ist auf negative Kompetenzkonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden. Wird der Zuständigkeitsstreitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage - entgegen eines im Antrag genannten Mindestbetrages - mit einem begründeten Beschluss auf einen Betrag festgesetzt, der die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens vom Landgericht an das Amtsgericht rechtfertigt, kann ein mit der Streitwertfestsetzung begründeter Verweisungsbeschluss bindend sein.

Tenor

Sachlich zuständig ist das Amtsgericht B.

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