32 SA 55/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-30, 32 SA 55/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-10-30, 32 SA 55/17
32 SA 55/17Obergericht30.10.2017
Regest
§ 36 ZPO ist auf negative Kompetenzkonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden. Wird der Zuständigkeitsstreitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage - entgegen eines im Antrag genannten Mindestbetrages - mit einem begründeten Beschluss auf einen Betrag festgesetzt, der die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens vom Landgericht an das Amtsgericht rechtfertigt, kann ein mit der Streitwertfestsetzung begründeter Verweisungsbeschluss bindend sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 55/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-30
Aktenzeichen: 32 SA 55/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1030.32SA55.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6, 281 ZPO
Leitsätze
§ 36 ZPO ist auf negative Kompetenzkonflikte im Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend anzuwenden. Wird der Zuständigkeitsstreitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage - entgegen eines im Antrag genannten Mindestbetrages - mit einem begründeten Beschluss auf einen Betrag festgesetzt, der die Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens vom Landgericht an das Amtsgericht rechtfertigt, kann ein mit der Streitwertfestsetzung begründeter Verweisungsbeschluss bindend sein.
Tenor
Sachlich zuständig ist das Amtsgericht B.
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