1 RVs 88/17 + 1 Ws 491/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-06, 1 RVs 88/17 + 1 Ws 491/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-06, 1 RVs 88/17 + 1 Ws 491/17
1 RVs 88/17 + 1 Ws 491/17Obergericht06.11.2017
Regest
1. Hat das Revisionsgericht eine nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Verurteilung wegen einer der von einer Heranwachsenden begangenen Taten und daher auch den Gesamtstrafenausspruch des ursprünglichen Urteils aufgehoben, ist in diesem Umfang auch dann eine neue Entscheidung über die eventuelle Anwendung des Jugendrechts gemäß § 105 JGG erforderlich, wenn die im Übrigen - nach allgemeinem Strafrecht - verhängten Einzelstrafen rechtskräftig und die diesbezüglichen Feststellungen bindend geworden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 StR 67/05 -, juris). 2. Strafzumessungserwägungen, nach denen die Angeklagte „keine irgendwie geartete Einsicht in das Unrecht ihres Tuns“ habe erkennen lassen und „an keiner Stelle irgendwie auch nur das geringste Bedauern gegenüber dem geschädigten Zeugen geäußert“ habe, lassen besorgen, dass dem Fehlen von Strafmilderungsgründen eine strafschärfende Bedeutung beigemessen worden ist. 3. In Fällen, in denen dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe „echte Zumessungsfehler“ unterlaufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2005 - 2 StR 6/05 -, juris) bzw. eine tatrichterliche Neubewertung der Zumessungsgesichtspunkte erforderlich ist, ist eine Verweisung gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO auch nach Auffassung des Senats in der Regel ungeeignet.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 88/17 + 1 Ws 491/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-06
Aktenzeichen: 1 RVs 88/17 + 1 Ws 491/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1106.1RVS88.17.1WS491.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Normen: JGG § 105 Abs. 1; StGB § 46; StPO § 354 Abs. 1b S. 1
Leitsätze
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Hat das Revisionsgericht eine nach allgemeinem Strafrecht erfolgte Verurteilung wegen einer der von einer Heranwachsenden begangenen Taten und daher auch den Gesamtstrafenausspruch des ursprünglichen Urteils aufgehoben, ist in diesem Umfang auch dann eine neue Entscheidung über die eventuelle Anwendung des Jugendrechts gemäß § 105 JGG erforderlich, wenn die im Übrigen - nach allgemeinem Strafrecht - verhängten Einzelstrafen rechtskräftig und die diesbezüglichen Feststellungen bindend geworden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - 4 StR 67/05 -, juris).
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Strafzumessungserwägungen, nach denen die Angeklagte „keine irgendwie geartete Einsicht in das Unrecht ihres Tuns“ habe erkennen lassen und „an keiner Stelle irgendwie auch nur das geringste Bedauern gegenüber dem geschädigten Zeugen geäußert“ habe, lassen besorgen, dass dem Fehlen von Strafmilderungsgründen eine strafschärfende Bedeutung beigemessen worden ist.
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In Fällen, in denen dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe „echte Zumessungsfehler“ unterlaufen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2005 - 2 StR 6/05 -, juris) bzw. eine tatrichterliche Neubewertung der Zumessungsgesichtspunkte erforderlich ist, ist eine Verweisung gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO auch nach Auffassung des Senats in der Regel ungeeignet.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend dahin berichtigt, dass die Angeklagte der tätlichen Beleidigung (statt: „tätlicher Beleidigung als Heranwachsende“) in drei Fällen schuldig ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Jugendrichter - Lünen zurückverwiesen.
Die sofortige Beschwerde der Angeklagten ist gegenstandslos.
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