Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-07, 1 Ws 423/17

1 Ws 423/17Obergericht07.11.2017

Regest

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer im Strafvollzug begangenen Straftat kann bei der Gesamtwürdigung der für und gegen eine vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 57 Abs. 1 StGB sprechenden Umstände ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung berücksichtigungsfähig sein. Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen hierbei zu Lasten des Verurteilten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 423/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-07

Aktenzeichen: 1 Ws 423/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1107.1WS423.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 57 Abs. 1

Leitsätze

Ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer im Strafvollzug begangenen Straftat kann bei der Gesamtwürdigung der für und gegen eine vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen gemäß § 57 Abs. 1 StGB sprechenden Umstände ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung berücksichtigungsfähig sein. Zweifel am Vorliegen einer positiven Prognose gehen hierbei zu Lasten des Verurteilten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit er sich auf die noch nicht verbüßte Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 05.08.2014 (52 KLs 71 Js 489/13 - 1/14) bezieht.

Die Aussetzung der Vollstreckung dieser Restfreiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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