4 RVs 127/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-09, 4 RVs 127/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-09, 4 RVs 127/17
4 RVs 127/17Obergericht09.11.2017
Regest
Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§13 StGB) führen, weil der Zeuge in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist, was aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung folgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 127/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-09
Aktenzeichen: 4 RVs 127/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1109.4RVS127.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StGB §§ 258, 13; StPO §§ 55, 70
Leitsätze
Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§13 StGB) führen, weil der Zeuge in dieser Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege ist, was aus seiner besonderen strafprozessualen Pflichtenstellung folgt.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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