13 UF 11/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-14, 13 UF 11/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-14, 13 UF 11/17
13 UF 11/17Obergericht14.11.2017
Regest
1. Entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.12.2013, 2 UF 293/13) ist ein dynamischer Titel mit der Nennung des monatlichen Aussetzungswertes in Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung im Verfahren zur (teilweisen) Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen nachehelichen Unterhalts gem. § 33 VersAusglG nicht zulässig. Vielmehr muss die Entscheidung einen statischen monatlichen Aussetzungsbetrag – ggf. gestaffelt nach unterschiedlichen Höhen und Zeiträumen – enthalten. 2. Zwar wäre die Tenorierung des monatlichen Aussetzungsbetrages nicht allein mit dem angegebenen Betrag an Entgeltpunkten, wohl aber unter ergänzender Angabe der übrigen Bezugsgrößen (Rentenartfaktor, Zugangsfaktor, durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung) hinreichend bestimmt, da dadurch u. a. auch Abschläge wegen vorzeitigen Renteneintritts erfasst würden. 3. § 48 FamFG regelt jedoch, dass der Ausgleichspflichtige bei einer – in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres stattfindenden – Erhöhung der Rentenwerte nur dann eine Abänderung (Erhöhung) der Aussetzung verlangen kann, wenn die Änderung wesentlich i. S. dieser Norm ist. Diese Regelung, die durch eine dynamisierte und damit zukünftig automatisch weitergehende Anpassung der Aussetzung unterlaufen würde, stellt für den betroffenen Ausgleichspflichtigen entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (a.a.O.) keine unzumutbare Härte dar, sondern ist vom Gesetzgeber nach Abwägung des Besitzschutzes des Rentenberechtigten mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft so gewollt. 4. Richtiger Antragsgegner in den Verfahren nach § 33 VersAusglG ist nicht der von dem Antrag des antragstellenden Ehegatten (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) betroffene andere Ehegatte – dieser ist nur weiterer Beteiligter -, sondern der Versorgungsträger.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 11/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-14
Aktenzeichen: 13 UF 11/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1114.13UF11.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: VersAusglG §§ 33 Abs. 1, Abs. 3; 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; FamFG § 48, § 224 Abs.
Leitsätze
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Entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.12.2013, 2 UF 293/13) ist ein dynamischer Titel mit der Nennung des monatlichen Aussetzungswertes in Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung im Verfahren zur (teilweisen) Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen nachehelichen Unterhalts gem. § 33 VersAusglG nicht zulässig. Vielmehr muss die Entscheidung einen statischen monatlichen Aussetzungsbetrag – ggf. gestaffelt nach unterschiedlichen Höhen und Zeiträumen – enthalten.
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Zwar wäre die Tenorierung des monatlichen Aussetzungsbetrages nicht allein mit dem angegebenen Betrag an Entgeltpunkten, wohl aber unter ergänzender Angabe der übrigen Bezugsgrößen (Rentenartfaktor, Zugangsfaktor, durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung) hinreichend bestimmt, da dadurch u. a. auch Abschläge wegen vorzeitigen Renteneintritts erfasst würden.
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§ 48 FamFG regelt jedoch, dass der Ausgleichspflichtige bei einer – in der gesetzlichen Rentenversicherung regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres stattfindenden – Erhöhung der Rentenwerte nur dann eine Abänderung (Erhöhung) der Aussetzung verlangen kann, wenn die Änderung wesentlich i. S. dieser Norm ist. Diese Regelung, die durch eine dynamisierte und damit zukünftig automatisch weitergehende Anpassung der Aussetzung unterlaufen würde, stellt für den betroffenen Ausgleichspflichtigen entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt (a.a.O.) keine unzumutbare Härte dar, sondern ist vom Gesetzgeber nach Abwägung des Besitzschutzes des Rentenberechtigten mit dem Interesse der Versichertengemeinschaft so gewollt.
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Richtiger Antragsgegner in den Verfahren nach § 33 VersAusglG ist nicht der von dem Antrag des antragstellenden Ehegatten (§ 34 Abs. 2 S. 1 VersAusglG) betroffene andere Ehegatte – dieser ist nur weiterer Beteiligter -, sondern der Versorgungsträger.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bocholt vom 30.11.2016 abgeändert:
Die Kürzung des Anrechtes des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung X (Vers.-Nr. X) wird mit Wirkung ab dem 01.09.2016 in Höhe von 338,93 € monatlich und mit Wirkung ab dem 01. 07.2017 in Höhe von 345,38 € monatlich ausgesetzt.
Der Antragsteller und die weitere Beteiligte haben die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.058,80 € festgesetzt.
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