19 U 21/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-14, 19 U 21/17
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 19 U 21/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-14
Aktenzeichen: 19 U 21/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1114.19U21.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (Az.: 4 O 158/16) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 44.514,88 €.
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