Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-17, 25 W 226/17

25 W 226/17Obergericht17.11.2017

Regest

Beantragt der nur Antragsgegner nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner hinsichtlich der weiteren Verfahrensgebühr nach Ziff. 1210 KV GKG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 226/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-17

Aktenzeichen: 25 W 226/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1117.25W226.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: Ziff. 1210 KV GKG, § 22 I 1 GKG, § 696 I ZPO

Leitsätze

Beantragt der nur Antragsgegner nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner hinsichtlich der weiteren Verfahrensgebühr nach Ziff. 1210 KV GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten vom 11.07.2017 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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