25 W 226/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-17, 25 W 226/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-17, 25 W 226/17
25 W 226/17Obergericht17.11.2017
Regest
Beantragt der nur Antragsgegner nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner hinsichtlich der weiteren Verfahrensgebühr nach Ziff. 1210 KV GKG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 W 226/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-17
Aktenzeichen: 25 W 226/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1117.25W226.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: Ziff. 1210 KV GKG, § 22 I 1 GKG, § 696 I ZPO
Leitsätze
Beantragt der nur Antragsgegner nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner hinsichtlich der weiteren Verfahrensgebühr nach Ziff. 1210 KV GKG.
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten vom 11.07.2017 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26.06.2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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